Gefahren der Erkrankung und Verletzung
Lewan, U.
Zum zentralen Aufgabengebiet der Feuerwehr, dem Retten von Menschen, gehört im Notfall auch die Erkennung und geeignete Erstbehandlung von leichten bis hin zu vital bedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen des Patienten. Zur Erstbehandlung dieser Störungen möchten wir wegen des Umfangs der Ausführungen auf einschlägige Lehrbücher verweisen.
Im folgenden werden die Maßnahmen erläutert, die zum Schutz der Rettungsmannschaft bei Infektions-, Verletzungs- und Aggressionsgefahr dienen.
Infektionsgefahr
Bei der Rettung und Behandlung von erkrankten oder verletzten Personen muß die Gefahr der Ansteckung mit einer übertragbaren Erkrankung immer in Betracht gezogen werden. Häufig hat man kleine Risse und Wunden an den Händen, die als Eintrittspforte für Infektionserreger dienen können.
Als Übertragungsmedien kommen in der Praxis der Rettungskräfte hauptsächlich Blut und Aerosole (Tröpfcheninfektion) infrage; die Übertragung einer Infektionskrankheit ist aber je nach Erkrankung potentiell durch alle Körperflüssigkeiten möglich.
Bei unbekannter Erkrankung eines Unfallopfers muß daher der Schutz der Rettungsmannschaft neben der übrigen Schutzkleidung das Tragen von Einmalhandschuhen unbedingt umfassen. Bei bekannter oder vermuteter Erkrankung eines Patienten kann auf dem Transport ggf. ein Mundschutz den Helfer (z.B. offene Tuberkulose bei Risikopatienten) vor Ansteckung schützen. Falls eine Beatmung erforderlich ist, sollte diese, wenn möglich, mittels Maske erfolgen.
Die Gefahr einer potentiellen Infektion mit dem HI-Virus (Human Immunodeficieny Virus) und Hepatits-Viren steht wegen der gravierenden Folgen bei Ausbruch dieser Erkrankungen im Vordergrund des Schutzinteresses. Gegen den letalen Verlauf der HI-Infektion gibt es bislang keine effektive Therapie. Gegen Hepatitis B sollte jeder im Rettunsdienst Tätige geimpft sein. Dies muß durch einen ausreichenden Anti-HBs-Titer gesichert sein.
Zum Schutz vor der parenteral übertragbaren Hepatitis C, die in 50% chronische Verläufe zeigt, dient wie beim Schutz vor HIV allein das konsequente Tragen von Einmalhandschuhen – insbesondere bei kleinen Hautverletzungen oder Ekzemen der Hände. Ein Impfstoff ist bis heute nicht gefunden worden.
Ist ein Kontakt z.B. mit potentiell infiziertem Blut zustande gekommen, muß die Wunde sofort sorgfältig ausgeblutet (z.B. Stauschlauch) und mehrfach desinfiziert werden; daraufhin sollte umgehend im Rahmen eines D13-Verfahrens (Durchgangsarztbericht für die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall) geprüft werden, ob es zu einer Infektion des Helfers kam. Hierzu wird zunächst mit einem Bluttest ausgeschlossen, daß der Helfer bereits HIV-infiziert ist bzw. die Immunität gegen Hepatitis B und C überprüft. Nach Ablauf von 6 Wochen bis 3 Monaten und 6 Monaten bis einem Jahr sind die Tests zu wiederholen, da unterschiedliche Serokonversions- und Inkubationszeiten der Viren zu beachten sind. Möglichst rasch muß darüber hinaus überlegt werden, ob nach Kontakt mit evtl. HIV-infiziertem Körpersekret eine medikamentöse Prophylaxe zur Eindämmung des Infektionsrisikos für HIV anzuraten ist (Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts).
An dieser Stelle soll nicht zuletzt darauf hingewiesen werden, wie eminent wichtig die Vorbeugung durch Schutzimpfung – nicht nur gegen Hepatitis B – auch gegen Diphterie, Tetanus und Polio ist. Diese alle zehn Jahre durchzuführenden Impfungen sollten für alle im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiter eine Selbstverständlichkeit sein.
Verletzungsgefahr
Durch umsichtiges Verhalten an der Unfallstelle kann die Eigen- oder Fremdgefährdung zusätzlicher Personen weitgehend vermieden werden.
Da bei widrigen Witterungsbedingungen der Einsatz zusätzlich erschwert ist, muß für geeignete Schutzausrüstung bei allen im Rettungsdienst Tätigen gesorgt sein. Regeln zur erforderlichen Schutzausrüstung im Rettungsdienst sind in entsprechenden Gesetzen und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie europäischen DIN-Normen festgelegt. Schutzausrüstungen für spezielle Einsatzbereiche wie Berg-, Wasser-, Schiffs-, Luftrettung und Rettung bei Unfällen mit Radioaktivität und chemischen Stoffen sind hier nicht berücksichtigt.
Verantwortlich für die Bereitstellung und Pflege der Schutzausrüstung ist im Sinne der Organisationshaftung der Unternehmer. Der versicherte Angestellte hat wiederum die Schutzkleidung entsprechend zu tragen.
Da es keine universelle persönliche Schutzausrüstung gibt, die gegen alle denkbaren Gefahren beim Einsatz schützt, sollten verschiedene persönliche Schutzausrüstungen je nach Einsatzlage zur Verfügung stehen. Im einzelnen ist für einen sicheren Kopfschutz, eine Schutzkleidung (Verkehrssicherheit, Infektionsschutz, Witterungsschutz), Schutzhandschuhe und nicht zuletzt einen ausreichen stabilen Fußschutz zu sorgen (8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz: Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen).
Die Schutzausrüstung muß einer Reihe sicherheitstechnischer Anforderungen genügen wie beispielsweise
- schützen ohne zusätzlich zu gefährden,
- den Arbeits- bzw. Einsatzbedingungen angepaßt,
- ergonomisch und gesundheitlich geeignet sein und
- der Person gut passen.
Bei der Auswahl der Schutzausrüstung sollten folgende Kriterien beachtet werden:
Kopfschutz: laut DIN EN 443 soll ein »Feuerwehrhelm« mit Nacken- und Gesichtsschutz sowie Reflexstreifen in Warnfarben für alle Einsatzkräfte im Fahrzeug zur Verfügung stehen.
Schutzkleidung: Sinn der Schutzkleidung ist neben Infektions-, Witterungs- und Unfallschutz (auch bei Dunkelheit gute Erkennbarkeit) die Abwehr möglicher chemischer, thermischer und mechanischer Einwirkungen. Dabei sollte diese fachgerecht desinfizierbar sein und regelmäßig vom Unternehmer gereinigt werden.
Über der Dienstkleidung (weiß) wird zum Schutz gegen Infektion und Keimverschleppung empfohlen, eine flüssigkeitsabweisende Schutzschürze bzw. einen entsprechenden Overall zu tragen. Die Wetterschutzkleidung laut DIN EN 343 sollte Jacke und Hose oder einen Overall umfassen, groß genug sein für wärmende Unterkleidung und gemäß DIN EN 533 einen Schutz gegen Flammenausbreitung aufweisen.
Die Ausstattung in Warnfarben (optimal: orange-rot) gemäß DIN EN 471 und mit Reflexstreifen entsprechende DIN EN 471 Klasse 2 dient zum Schutz vor Verkehrsunfällen. Sollte die Schutzkleidung nicht bereits diesen Anforderungen entsprechen, muß eine Warnweste nach DIN EN 471 darüber getragen werden.
Zum Schutz der Füße vor Verletzung werden Sicherheitsschuhe in DIN EN 345 Kategorie 3 empfohlen. Diese festen Schuhe sind knöchelhoch, haben einen »durchtrittssicheren Unterbau«, ein anatomisch geformtes Fußbett und eine rustschfeste Sohle. Hier kommt zusätzlich die DIN 4843, Teil 100 (»Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe; Rutschhemmung, Mittelfußschutz, Schnittschutzeinlage und thermische Beanspruchung; sicherheitstechnische Anforderung, Prüfung«) zum Tragen.
Dünne, flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe (DIN EN 455) für den einmaligen Gebrauch sollten bei jedem Einsatz getragen werden, stabile Schutzhandschuhe (DIN EN 659) zum Schutz vor Hitze und Flammen müssen für den Bedarfsfall bereitgehalten werden.
Eine passende Schutzausrüstung bedeutet nicht, sich gemäß der Darstellungen mittelalterlicher Ritter in ihrem Bewehr mit allen erwähnten Ausrüstungsgegenständen gleichzeitig zu bewaffnen, sondern gemäß der Maxime »so wenig Last wie möglich, so viel Schutz wie nötig« dafür zu sorgen, daß der Einsatz am Unfallort nicht aus dem Retter das Opfer macht.
Aggressionsgefahr
In Einzelfällen kann der Helfer durch körperliche Bedrohung (aggressive Patienten im Schockzustand oder sogar Bedrohung durch Außenstehende) gefährdet sein. Dieser Gefahr kann je nach den Umständen in der Einzelsituation entweder durch verbale und psychologische Beruhigung, Hinzuziehen eines Kollegen zur tatkräftigen Unterstützung, oder im Grenzfall durch Selbstverteidigung begegnet werden.
Literatur
- Erbe RD: Persönliche Schutzausrüstung im Rettungsdienst. Teil 1: Berufs- oder Schutzkleidung? Rettungsdienst. 1996;3:66–68.
- Erbe RD: Persönliche Schutzausrüstung im Rettungsdienst. Teil 2: Neues Recht, neue Kleidung? Rettungsdienst. 1996;4:87–68.
- Jung K: Europäische Norm zur Warnkleidung. Wer auffällt, ist geschützt. Rettungsdienst Technik. Rettungsdienst Journal. 1996;1: 8–9.
- Spieth K, Wollwert K: EG-Richtlinie und Schutzkleidung. Rettungsdienst 1996;3:69–71.
|