Juristische und ethische Probleme
bei der Erstversorgung von Notfallpatienten
P. Betz, W. Eisenmenger
Institut für Rechtsmedizin der Universität München
Quelle: Der Notarzt 12 (1996) 55–59, Georg Thieme Verlag Stuttgart.
New York
Zusammenfassung
Durch die rasante Entwicklung insbesondere der Intensivmedizin werden zahlreiche
juristische und ethische Probleme aufgeworfen, mit denen sich der Arzt auseinanderzusetzen
hat. Für den in der Notfallmedizin tätigen Kollegen ergeben sich
in erster Linie Fragen bei der Todesfeststellung, zur Einleitung bzw. zum
Unterlassen von Reanimationsmaßnahmen sowie allgemein zur Problematik,
in welchen Füllen eine Notfallbehandlung überhaupt unterlassen
werden kann. Die einzelnen Teilaspekte werden anhand neuerer ober- und höchstrichterlicher
Entscheidungen diskutiert.
Einleitung
Infolge der enormen wissenschaftlichen und technischen Neuerungen der letzten
Jahre und Jahrzehnte sind gerade in der Intensiv- und Notfallmedizin Problembereiche
entstanden, die zahlreiche juristische und ethische Aspekte tangieren. Trotz
einer ganzen Zahl von Urteilen, die bereits zu dieser Thematik ergangen
sind, sehen sich viele Notärzte vor Ort mitunter vor die Frage gestellt,
was – gerade in Problemfällen wie Suizidversuch oder Patienten
mit »infauster« Prognose – getan werden muß oder
aber unterbleiben kann.
Ziel der vorliegenden Ausführungen ist es, dem im Einsatz befindlichen
Notarzt unter Hinweis auf juristische und ethische Gesichtspunkte eine praktische
Orientierungshilfe an die Hand zu geben, die die Entscheidungsfindung erleichtern
und zur juristischen Absicherung beitragen kann.
Juristische Grundlagen
Das Deutsche Strafrecht weist dem Arzt aufgrund seiner beruflichen
Ausbildung wie auch vor dem Hintergrund des Arzt-Patienten-Vertrages eine
Garantenstellung für den kranken Menschen zu. Der Arzt-Patienten-Vertrag
stellt hierbei i. d. R. einen Dienstvertrag dar, im Rahmen dessen der Arzt
zur Erbringung von Leistungen, nicht aber zur Heilung verpflichtet ist.
Der Vertrag muß dabei weder in einer besonderen Form noch ausdrücklich
geschlossen werden. Es genügt, daß der Patient zu erkennen gibt,
daß er die Dienste des Arztes in Anspruch nehmen möchte. Mit
Schließen dieses Vertrages liegt für den Arzt zunächst generell
die Verpflichtung vor zu gewissenhafter Untersuchung, sorgfältiger
Behandlung, ärztlichen Aufzeichnungen und gegebenenfalls zur Ausstellung
von Zeugnissen und Attesten. Die gesetzlich verankerte Garantenstellung
bedeutet zudem, daß ein Arzt gegenüber seinen Patienten verpflichtet
ist, die erforderlichen und geeigneten medizinischen Maßnahmen zu
ergreifen, um Krankheiten zu heilen, Leiden zu lindern und das Leben zu
erhalten. Insofern kann ein Arzt ein Tötungsdelikt nicht nur verwirklichen,
wenn er durch eine falsche Maßnahme den Tod eines Patienten herbeiführt,
sondern auch, wenn er medizinisch erforderliche Maßnahmen unterläßt.
Ein weiterer, für den praktisch tätigen Arzt wichtiger juristischer
Aspekt ist der Paragraph der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB),
nach welchem bestraft wird, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten ist. Der § 323 c StGB unterscheidet sich
insofern von anderen, für die strafrechtliche Beurteilung ärztlichen
Handelns bedeutsamen Vorschriften, als dieser nicht auf einen »Erfolg«
bzw. besser gesagt »Mißerfolg« abzielt. Es ist hierbei
also von untergeordneter Bedeutung, ob dem Patienten die Hilfeleistung etwas
genutzt hätte oder nicht, allein das – allerdings vorsätzliche
– Nicht-Durchführen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahme
begründet die Strafbarkeit.
Überträgt man nun diese grundsätzlichen Überlegungen
auf die notärztliche Tätigkeit, so ergeben sich hierbei zum einen
Konsequenzen für die Durchführung einer Therapie im eigentlichen
Sinne, genauso selbstverständlich aber auch für die Einleitung
bzw. Durchführung einer Reanimation, bei der es sich im Grunde ebenfalls
um nichts anderes als um eine Therapiemaßnahme handelt. Mit letzterem
eng verbunden ist zudem die Todesfeststellung am Notfallort durch den Notarzt,
auf deren juristische Problematik zunächst etwas näher eingegangen
werden soll.
Todesfeststellung im Rettungsdienst – Reanimation
Der Tod eines Menschen ist definiert als irreversibler Verlust der Individualität.
Dieser Zustand wird als Individualtod bezeichnet und ist gleichzusetzen
mit dem Hirntod, nicht aber mit dem vollständigen Gewebetod, der charakterisiert
ist durch das Absterben auch der letzten Zelle des Organismus. Bei engem
zeitlichem Zusammenhang zwischen Eintreten des Individualtodes und Benachrichtigung
des Notarztes wird dieser vor Ort häufig noch keine sicheren Todeszeichen
wie Livores, Rigor mortis oder auch Fäulnis feststellen können.
Trotz des Fehlens der klassischen sicheren Todeszeichen ist die Diagnose
»lndividualtod« ohne Schwierigkeiten bei Vorliegen von mit dem
Leben nicht vereinbaren Verletzungen wie Dezerebration, Dekapitation oder
Rumpfdurchtrennung zu treffen. Es stellt sich nun die Frage, ob der Notarzt
bei Fehlen der sicheren Todeszeichen andere Kriterien zur Feststellung des
Individualtodes heranziehen kann. Zeichen des Funktionsverlustes im Sinne
des klinischen Todes stellen keine brauchbaren Parameter zur Entscheidungsfindung
dar, da ja gerade durch die Reanimation der Zustand des klinischen Todes
durchbrochen werden soll und u.U. auch durchbrochen werden kann.
Als hilfreicher könnten sich hingegen die in der Stellungnahme des
wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer zur Hirntod-Diagnostik
vorgeschlagenen Funktionsausfälle erweisen (11). Neben Bewußtlosigkeit,
Atem- und Herz-Kreislaufstillstand sowie dem Vorliegen lichtstarrer Pupillen
bei fehlender Applikation von Mydriatika müssen hier der Ausfall von
okulozephalem Reflex, Kornealreflex und Tracheal- bzw. Pharyngealreflex
sowie fehlende Reaktion auf Schmerzreize im Trigeminus-Versorgungsgebiet
diagnostiziert werden. Liegen diese Befunde bei primärer Hirnschädigung
über mindestens 12 Stunden vor, kann in der Klinik (Ausnahme Neugeborenes
und Kleinkind bis 2 Jahre) ohne weitere Maßnahmen der Hirntod und
damit der Individualtod festgestellt werden. Allerdings müssen hierbei
eine Intoxikation, neuromuskuläre Blockade, Unterkühlung, Kreislaufschock
bzw. endokrines oder metabolisches Koma als mögliche Ursachen oder
wesentliche Mitursachen des Ausfalls der Hirnfunktion ausgeschlossen sein.
Bei sekundärer Hirnschädigung, bspw. infolge eines hypoxischen
Ereignisses, müssen die jeweiligen Symptome über 72 Stunden beobachtet
werden. Ein entsprechender Mindestzeitraum für den Nachweis der jeweiligen
Funktionsausfälle erscheint im Hinblick auf die weitreichenden, mit
der Hirntod-Feststellung verbundenen Konsequenzen erforderlich, wobei der
Gefahr einer Fehldiagnose u.a. bei einmaliger Prüfung, die selbst unter
optimalen klinischen Bedingungen gegeben sein kann, Rechnung getragen wird.
Spätestens hier beginnen aber die Schwierigkeiten für den Notarzt.
Zum einen ist es klar, daß dieser keine 12 oder gar 72 Stunden das
Vorhandensein der entsprechenden Symptome prüfen kann, zum anderen
dürfte es gerade im Notarzteinsatz nur seltenst möglich sein,
neben einer korrekten Diagnose der Ausfälle auch das Vorliegen der
jeweiligen Ausschlußkriterien zu überprüfen. Sollte der
Notarzt seine Todesfeststellung dennoch auf diese Befunde stützen und
deshalb auf die Durchführung von Reanimationsmaßnahmen verzichten,
würde er wohl nicht Gefahr laufen, wegen Tötung durch Unterlassung
verurteilt zu werden. Denn bei Lege-artis-Diagnose dieser zentralen Funktionsausfälle
wäre davon auszugehen, daß die Schädigung des Patienten
so gravierend war, daß keinesfalls mit der im Strafrecht erforderlichen
Sicherheit gesagt werden könnte, daß der Betreffende auch bei
sofortiger Einleitung von Reanimationsbemühungen hätte auf jeden
Fall gerettet werden können.
Zur Frage, ob bei Nicht-Durchführen von Wiederbelebungsmaßnahmen
der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung verwirklicht ist, wäre
zunächst nochmals zu betonen, daß es sich bei der unterlassenen
Hilfeleistung um ein Vorsatzdelikt handelt, d.h. der Arzt muß erkennen,
daß seine Hilfe erforderlich ist und er muß trotz dieser Erkenntnis
die ihm zumutbare Hilfeleistung vorsätzlich verweigern. Käme der
Notarzt nun aufgrund der festgestellten Funktionsausfälle zu der Überzeugung,
daß der Patient nicht reanimierbar ist, so entfiele bereits das erste
Kriterium der »subjektiven Einsicht« und damit auch die Gefahr
einer Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung.
Tatsache ist aber, daß bei Fehlen sicherer Todeszeichen bzw. dann,
wenn eine detaillierte Hirntoddiagnostik, wie von der Bundesärztekammer
gefordert, nicht durchgeführt wird, der Individualtod nicht belegt
ist.
Auch wenn festzuhalten bleibt, daß der Notarzt bei dieser Vorgehensweise
nicht Gefahr läuft, wegen eines entsprechenden Tatbestandes verurteilt
zu werden, ist es durchaus vorstellbar, daß sich ein verzweifelter
Angehöriger nicht mit einer - zumal nicht objektivierten – Todesfeststellung
und der damit verbundenen »Untätigkeit« zufriedengibt.
Es besteht dann die Gefahr, daß zumindest ein Vorwurf erhoben wird,
dem von seiten der Staatsanwaltschaft zunächst auch nachgegangen werden
muß und der somit ein zumeist als lästig empfundenes Ermittlungsverfahren
nach sich zieht. An dieser Stelle muß andererseits betont werden,
daß gesetzliche Vorschriften nur das Minimum an Ethik darstellen.
Es wäre jedoch wünschenswert, daß die subjektiven ethischen
Vorstellungen des Arztes über diese Minimalanforderungen hinausgingen
und dieser nicht nur danach schielen würde, ob er sich mit einem bestimmten
Handeln einer strafrechtlichen Sanktion aussetzt. So sollte man auch den
psychologischen Aspekt bedenken, daß ein emotional massivst betroffener
Angehöriger es sehr dankbar aufnehmen wird, wenn man ihm das Gefühl
intensiver Bemühungen um den Patienten vermittelt. Dies wird in einem
nicht geringen Prozentsatz zu einer schnelleren Akzeptanz und Bewältigung
des Todesfalles beitragen können.
Nach unserer Auffassung sollte man deshalb als Notarzt beim Eintreffen am
Auffindungsort einer »leblosen« Person zunächst bei der erst-orientierenden
Untersuchung das Vorliegen sicherer Todeszeichen prüfen. Ist dies zu
verneinen, sollte die kardiopulmonale Reanimation eingeleitet bzw. bei bereits
durch Angehörige oder andere medizinische Laien begonnener Wiederbelebung
diese fortgesetzt werden. Ergeben sich während der Reanimation aus
der Vorgeschichte eindeutige Hinweise auf die Sinnlosigkeit der Bemühungen,
kann die Wiederbelebung abgebrochen werden.
Sollten derartige Anhaltspunkte nicht gegeben sein, schließt sich
konsequenterweise die Frage nach der erforderlichen Dauer der Reanimationsbemühungen
an. Diese wird man dahingehend beantworten können, daß im allgemeinen
eine kardiopulmonale Reanimation beim normothermen Patienten beendet werden
kann, wenn bei korrekt durchgeführter Technik nach ca. 20–30 Minuten
kein Erfolg der Maßnahmen erkennbar ist und somit die Reanimierbarkeit
des kardiovaskulären Systems als unwahrscheinlich angesehen werden
muß bzw. wenn es zwischenzeitlich zum Auftreten sicherer Todeszeichen
gekommen ist. Die parallele Dokumentation eines Null-Linien-EKG wäre
als weitere diagnostische Maßnahme zu nennen. Gegen ein derartiges
Vorgehen ergeben sich weder juristische noch ethische Bedenken und man steht
als Notarzt stets auf der sicheren Seite, allerdings empfiehlt sich zum
Selbstschutz des Arztes eine exakte Dokumentation von Art und Dauer der
durchgeführten Maßnahmen.
Deutlich komplizierter als die Frage, wann Reanimationsbemühungen beendet
werden können, gestaltet sich mitunter die nach den Kriterien, unter
welchen eine solche überhaupt begonnen werden soll. Gerade im anglo-
amerikanischen Raum wurden in letzter Zeit verschiedene Einteilungskategorien
bzw. Empfehlungen zur Nicht- Durchführung der kardiopulmonalen Reanimation
– sogenannte »do not resuscitate« (DNR)- Weisungen –
vorgestellt, die u.a. in einer Arbeit von Steinbereithner zitiert sind (10).
Eine gesonderte Erwähnung verdient hierbei zweifelsohne die von Dupuis
1992 (5) vorgestellte »living-will«- Problematik zur DNR- Weisung,
also zu der Empfehlung, eine Wiederbelebung von vorneherein zu unterlassen.
Der »living will«- Gesichtspunkt beinhaltet nichts anderes als
den Entschluß des Patienten, leben zu wollen und impliziert bei Bejahung
des Lebenswillens somit dessen Einverständnis zur Durchführung
geeigneter lebenserhaltender Maßnahmen.
Beim bewußtseinsklaren und entscheidungsfähigen Patienten ist
– und hier ist Dupuis (5) zunächst zweifelsfrei zu folgen –
dessen Entscheidung zu respektieren, d.h., daß keine Reanimation gegen
dessen Willen durchgeführt werden darf. Diese an sich leicht verständliche
und nachvollziehbare Richtlinie ist allerdings bei genauerer Betrachtung
zu relativieren, denn nach höchstrichterlicher Entscheidung des BGH
ist hier auf den Willen des frei entscheidungsfähigen, im Vollbesitz
seiner geistigen Kräfte befindlichen Bürgers abgestellt (2). Da
aber bei einem reanimationspflichtigen Patienten nun kaum von einem bewußtseinsklaren
Individuum auszugehen ist, greift dieser Gesichtspunkt nicht. Anhand der
BGH-Entscheidung zur ärztlichen Hilfeleistung beim Suizidversuch, auf
die nochmals an anderer Stelle einzugehen sein wird, soll dies näher
erläutert werden. Der Bundesgerichtshof sieht im Selbsttötungsversuch
einen Unglücksfall, der einem Notfall gleichzusetzen ist, wie er bspw.
im Bayerischen Rettungsdienstgesetz definiert ist, nämlich als »Verletzungen
und Erkrankungen, die mit Lebensgefahr verbunden sind oder bei denen schwerwiegende
gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich
ärztliche Hilfe geleistet wird«.
Die Rechtsprechung ist in den Fällen klar, in denen der Patient entscheidungsfähig
ist. Hier hat der Arzt kein Recht zum Eingreifen, täte er dies gegen
den Willen des Suizidenten, würde er sich einer Körperverletzung
schuldig machen. Anders verhält es sich, wenn es sich um einen durch
psychische Erkrankung bewußtseinsveränderten Patienten handelt,
beispielsweise bei Vorliegen einer endogenen Depression. Dann ist der Arzt
aufgrund seiner Garantenstellung zur Hilfe verpflichtet, da der Suizidentschluß
nicht im Sinne eines sogenannten Bilanzselbstmordes auf freier Willensentscheidung
beruht. Ist der Suizident - völlig unabhängig davon, ob vorher
entscheidungsfähig oder nicht – hingegen bewußtlos geworden,
ist der Arzt grundsätzlich ebenfalls zur Hilfeleistung verpflichtet.
Der Sterbewille des Suizidenten wird hierbei für unbeachtlich erklärt
(1), da – »wenn der § 323 c StGB seine dem solidarischen
Lebensschutz dienende Funktion auch in Selbstmordfällen erfüllen
soll – die jedermann treffende Hilfspflicht nicht davon abhängig
gemacht werden kann, ob im konkreten Einzelfall der Selbstmörder aufgrund
eines freiverantwortlich gefaßten oder eines auf Willensmängeln
beruhenden Tatentschlusses handelt. Dies könne innerhalb der kurzen
Zeitspanne, die für die unter Umständen lebensrettende Entscheidung
am Unglücksort zur Verfügung steht, kaum jemand ohne psychiatrisch-psychologische
Fachkenntnisse und ohne sorgfältige Abklärung der äußeren
und inneren Motivationsfaktoren zuverlässig beurteilen«. Zudem
wurde in einer katamnestischen Untersuchung festgestellt, daß nur
19 von 100 geretteten Suizidenten »nicht froh« waren, noch am
Leben zu sein (4). Die Möglichkeit, daß der vormals Lebensmüde
seinen Entschluß geändert haben könnte und weiterleben möchte,
darf somit keinesfalls unterbewertet werden.
Ebenso kann nun beim Schwerstverletzten der Fall eingetreten sein, daß
der jetzt plötzlich bewußtlos gewordene Patient, der kurz zuvor
noch eine Behandlung abgelehnt hat, seine Meinung geändert haben könnte
und ein »living will« nunmehr zu bejahen wäre. In derartigen
Fällen wären die medizinisch indizierten Maßnahmen nicht
nur unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenkollision gerechtfertigt, vielmehr
muß davon ausgegangen werden, daß der Arzt aufgrund seiner Garantenstellung
auch zu deren Durchführung im Sinne einer Geschäftsführung
ohne Auftrag verpflichtet ist (8). Somit kann der Auffassung von Dupuis,
daß die »living will«-Erklärung des Patienten juristisch
bindend sei, nicht gefolgt werden.
Ähnliche Schwierigkeiten wie die Vorstellungen von Dupuis bereiten
die von Murphy (6) bzw. Towlinson und Brody 1988 (12) referierten »do
not resuscitate«-Kategorien. Das Hauptproblem bei den hier aufgelisteten
Kriterien ist, daß in die Überlegungen die Frage nach der Lebensqualität
vor und nach der kardiopulmonalen Reanimation miteinbezogen worden ist.
Im einzelnen wird von den zitierten Autoren empfohlen, keine Reanimation
durchzuführen u. a. bei Vorliegen »keiner echten Überlebenschance«,
wobei der Patientenwunsch als irrelevant eingestuft wird. Der hier vertretene
Standpunkt wäre nicht nur juristisch, sondern insbesondere ethisch
als äußerst bedenklich zu bewerten, soll doch die im Grundgesetz
als eine der höchsten Maximen verankerte freie Willensentscheidung
des mündigen Bürgers gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Auch die als weiteres Kriterium angeführte Diagnose eines dementen
oder bewußtlosen Patienten mit zu erwartender schlechter Lebensqualität
nach kardiopulmonaler Wiederbelebung ist – genauso wie eine schlechte
Lebensqualität vor der Reanimation – als höchst bedenklich
einzustufen, da hier wiederum nicht der Patient primärer Entscheidungsträger
wäre. Vielmehr ist dann in hohem Maße die Gefahr gegeben, daß
auf der Basis der Beurteilung des Arztes eine Entscheidung getroffen wird,
die sich an den vermeintlich objektiven Wertvorstellungen über das
zukünftige Leben des Patienten – Schlagwort »lebensunwertes
Leben« – orientiert, ohne dessen eigene Vorstellungen zur obersten
Richtschnur einer Therapieentscheidung zu machen. Es gibt wohl kaum einen
unethischeren Begriff als den des lebensunwerten Lebens, wenn er nicht vom
betroffenen Lebewesen selbst artikuliert werden kann. Denjenigen, die glauben,
auf der Grundlage ihres eigenen Mitleides, das nur Ausdruck ihrer subjektiven
unzulänglichen Verarbeitung eines fremden Schicksals ist, eine vermeintlich
ethisch objektive Entscheidung fällen zu können, sei das Wort
Nietzsches entgegengehalten: »Wer ein Warum hat zu leben, der erträgt
fast jedes Wie«.
Versorgung mehrerer Schwerstverletzter
Für den Fall, daß gleichzeitig mehrere Schwerverletzte zu
versorgen sind, die sich gerne freiwillig einer optimalen Behandlung unterziehen
würden, könnte sich für den Notarzt, insbesondere für
den Leitenden Notarzt, die Frage erheben, ob es nicht statthaft wäre,
durch Beurteilung des Schweregrades der Verletzungen mittels unterschiedlicher
Scores wie bspw. der Glasgow Coma Scale oder der NACA-Graduierung eine gewisse
Gewichtung vorzunehmen und eine Reihenfolge der Behandlung festzulegen,
nach welcher sogenannte »aussichtslose« Fälle nachgeordnet
zu behandeln wären.
Dem wäre zunächst entgegenzuhalten, daß alles Leben als
gleichwertig zu betrachten ist, so daß sich gegen diese Sichtweise
theoretisch ethische Bedenken ergeben könnten. Denn es wäre wiederum
vorstellbar, daß subjektive Überlegungen des Arztes zum »Lebenswert«
eines eventuell mit Behinderungen verbundenen Weiterlebens zur Leitlinie
ärztlichen Handelns werden könnten. Ebenso darf in diesem Zusammenhang
nicht vergessen werden, daß die Schwere einer Verletzung präklinisch
prima vista häufig gravierender beurteilt wird als sie sich nach der
klinischen Diagnostik darstellt (9).
Andererseits wird man aber unter praktischen Gesichtspunkten natürlich
keinem Arzt beim Vorliegen mehrerer zu versorgender Schwerverletzter vorschreiben
können, wen er zuerst behandelt, die Reihenfolge liegt hier vielmehr
im Handlungsermessen des Arztes. Der ß 323 c StGB käme nicht
in Betracht, da es auch einem Arzt nicht zuzumuten wäre, daß
er – nur um möglichst viele Patienten gleichzeitig zu versorgen
- diesen eine suboptimale Therapie angedeihen läßt. Insofern
wäre gegen eine der Situation angepaßte und unter medizinischen
Gesichtspunkten nachvollziehbare Gewichtung des Notarztes bzw. Leitenden
Notarztes nichts einzuwenden. Problematisch wäre aber auch hier wiederum
der Standpunkt, einem Schwerstverletzten die erforderliche und zumutbare
Hilfe deshalb nicht zu leisten, weil man subjektive Überlegungen und
eigene Wertvorstellungen über das eventuelle Weiterleben des Patienten
zur Richtlinie ärztlichen Handelns machen würde.
Grenzen der Behandlungspflicht
Für den Notarzt stellt sich mitunter die Frage nach der Sinnhaftigkeit
ärztlicher Maßnahmen und damit die Frage nach den Grenzen der
Behandlungspflicht. Wie bereits ausgeführt, besteht nach höchstrichterlicher
und teilweise nicht unumstrittener Rechtsprechung für den Arzt aufgrund
seiner Garantenstellung zunächst grundsätzlich die Verpflichtung
zur Leistung medizinisch indizierter Maßnahmen. Diese Verpflichtung
findet ihre Grenze im Willen des entscheidungsfähigen Patienten, wobei
der »hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen vom urteilsfähigen
Patienten ausgesprochene Verzicht den Arzt auch dann, wenn der Patient im
voraussehbaren Verlauf der Krankheit das Bewußtsein verliert und keine
wesentliche Änderung der seiner Erklärung zugrunde liegenden Umstände
erkennbar sei, binde, da die Entscheidung gerade auch für dieses Stadium
getroffen worden sei« (referiert in 7). Bei nicht-entscheidungsfähigen
(z.B. infolge psychiatrischer Störungen) oder aufgrund Bewußtseinsverlustes
nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten ist hingegen deren Wille
als nicht maßgeblich zu erachten. Andererseits versucht der BGH die
Hilfspflicht des Arztes im Hinblick auf die »besonderen Umstände«
des Einzelfalles einzuschränken. So wurde ein Arzt im sog. »Krefelder
Urteil« (2) freigesprochen, der neben einer 76jährigen Witwe
bis zum Eintritt des Todes gewartet hatte, ohne ärztliche Maßnahmen
einzuleiten. Diese hatte schriftlich ihren Sterbewillen dokumentiert und
eine tödliche Dosis zentral wirksamer Substanzen eingenommen. Eine
Verurteilung erfolgte aber nur deshalb nicht, weil bei Eintreffen des Arztes
dieser davon ausgegangen war, daß aufgrund der zeitlichen Verhältnisse
bereits eine irreversible Hirnschädigung eingetreten war. Gleichzeitig
wird aber in diesem Urteil betont, daß »jedenfalls dann, wenn
der ohne ärztlichen Eingriff dem sicheren Tod preisgegebene Suizident
schon bewußtlos ist, sich der behandelnde Arzt nicht allein nach dessen
vor Eintritt der Bewußtlosigkeit erklärten Willen richten darf«.
Es wird jedoch – bei grundsätzlicher Verpflichtung zur Hilfeleistung
– vielmehr zugebilligt, daß »der Arzt in eigener Verantwortung
eine Entscheidung über die Vornahme oder Nicht-Vornahme auch des nur
möglicherweise erfolgreichen Eingriffes zu treffen hat«. Der
Arzt darf hierbei berücksichtigen, daß es keine Rechtsverpflichtung
zur Erhaltung erlöschenden Lebens um jeden Preis gibt. »Angesichts
des bisherige Grenzen überschreitenden Fortschrittes medizinischer
Technologie bestimme nicht die Effizienz der Apparatur, sondern die an der
Achtung des Lebens und der Menschenwürde ausgerichtete Einzelfallentscheidung
die Grenze ärztlicher Behandlungspflicht«. In einem weiteren
Urteil ist ausgeführt, daß »bei der Rechtsgüterabwägung
darauf abzustellen sei, ob der Wert der Erlösung den der Erhaltung
des qualvollen, vom Kranken selbst nicht mehr gewollten Lebens wesentlich
überwiegt, was der Fall sein kann, wenn der Kranke selber sein Leben
nur noch als quälende Last erleidet und es preisgeben will« (7).
Zur Frage der Zulässigkeit des Abbruchs einer ärztlichen Behandlung
bei unheilbar kranken, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten hat
der BGH erst kürzlich Stellung genommen (3). So könne ausnahmsweise
der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme auch dann
zulässig sein, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt habe und
somit die Voraussetzungen der Sterbehilfe nicht vorlägen. In derartig
gelagerten Fällen sei der mutmaßliche Wille des Kranken entscheidend,
wobei an die Annahme des mutmaßlichen Einverständnisses strenge
Anforderungen zu stellen seien. Hier käme es v.a. auf frühere
mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine
religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen,
seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an.
Ließen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung
konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen
Willens des Kranken nicht finden, so könne und müsse auf Kriterien
zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprächen.
Dabei sei jedoch Zurückhaltung geboten und im Zweifel habe der Schutz
menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des
Arztes, der Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person. Zum
Problem der Wirksamkeit einer mündlichen Willensäußerung
wäre noch anzumerken, daß in dem zu beurteilenden Fall eine »acht
oder zehn Jahre vor dem maßgebenden Zeitpunkt unter dem unmittelbaren
Eindruck einer Fernsehsendung erfolgte Äußerung der Patientin
keine tragfähige Entscheidungsgrundlage bilde, da sie einer momentanen
Stimmung entsprungen sein könnte«.
Diese, für Nicht-Juristen mitunter nicht leicht zu durchdringenden
Zitate aus einschlägigen Urteilen lassen erkennen, daß die insbesondere
aufgrund der Garantenstellung des Arztes bestehende grundsätzliche
Verpflichtung zur Leistung ärztlicher Hilfe im Einzelfall durch besondere
Umstände eingeschränkt werden kann. Es bleibt aber festzuhalten,
daß es sich jeweils um individuelle Einzelfallprüfungen handelt.
Im Notarzteinsatz stehen zumeist keine detaillierten und objektivierbaren
(!) Angaben zur Prognose eines eventuell diagnostizierten Grundleidens oder
aber zum mutmaßlichen Willen des Patienten zur Verfügung und
vor Ort wird gerade wegen der Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen
eine fundierte Beurteilung kaum möglich sein. Es muß deshalb
zur Absicherung des Notarztes geraten werden, daß dieser – abgesehen
von wirklich eindeutigen Fällen – die erforderlichen ärztlichen
Maßnahmen leistet.
Literatur
- BGH. NJW (1954) 1049
- BGH. NJW (1984) 2639
- BGH. NJW (1995) 204
- Blick, U., M. Fischer, W. Spann Katamnestische Untersuchungen zur
Problematik ärztlicher Hilfeleistung beim Suizid. MedR (1984) 217–219
- Dupuis, H.: Medizinische Ethik – eine Herausforderung an die
Zukunft. Newsletter ÖGARI 11 (1992) 10–14
- Murphy, D. J.: Do-not-resuscitate orders – time for reappraisal
in long-term-care institutions. J. Amer. med. Ass. 260 (1988) 2098–2101
- OLG München. NJW (1987) 2940
- Rieger. H-J.: Behandlung gegen den Willen des Patienten. Dtsch. med.
Wschr. 116 (1991) 272–274
- Sefrin, P, J. Sellner: Die Bedeutung verschiedener Ausgangsfaktoren
für den Krankheitsverlauf von Notfallpatienten. Notarzt 7 (1991)
133–138
- Steinbereithner, K: Ethik in der Notfallmedizin – Die DNR-Empfehlung
(-Entscheidung). Notarzt 9 (1993) 133–136 11.Stellungnahme des
wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer: Kriterien des
Hirntodes. Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes. Dt. Ärztebl.
88 (1991) 2855–2860
- Towlinson, T, H. Brody: Ethics and communication in do-not-resuscitate
orders. New Engl. J. Med. 318 (1988) 43–46
PD Dr. med. P. Betz
Institut für Rechtsmedizin der Universität
München Postfach 151023
80046 München
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