NOTFALLMEDIZINSCHE RECHTSFRAGEN
Die Besonderheiten der Arzthaftung bei sogenannten »beherrschbaren
Risiken«
Rechtsanwälte Bernd Gabriel, Benedikt Murken, München
Für den Bereich der Notfallmedizin gilt, wie in allen anderen Bereichen
des ärztlichen Handelns auch, daß der Arzt nicht schlechterdings
für den Erfolg der Behandlung einzustehen hat. Der Arzt schuldet dem
Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern
lediglich das sorgfältige und den medizinischen Standards entsprechende
Bemühen um dessen Heilung.
In seiner ständigen Rechtsprechung geht der BGH davon aus, daß
die Vorgänge im menschlichen Organismus auch vom besten Arzt nicht
immer so beherrscht werden können, daß bereits der ausbleibende
Erfolg auf einen Behandlungsfehler hindeuten würde. Der Patient muß
daher grundsätzlich einen Behandlungsfehler seines Arztes darlegen
und beweisen.
Etwas völlig anderes gilt für die sogenannten beherrschbaren Risiken,
d. h, für den Teilbereich des ärztlichen Handelns, der Gefahren
aus der Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens sowie den
Zustand der zur Behandlung des Kranken benötigten Geräte und Materialien
betrifft. In diesem voll beherrschbaren, eher technischen Gefahrenbereich
jenseits des nur begrenzt steuerbaren Kernbereichs ärztlichen Handelns
obliegt dem Arzt der Nachweis, das er pflichtgemäß und sorgfältig
gehandelt hat.
Diese Ausnahme, welche von ihrem Ansatz her nur die Beweislastverteilung
betrifft, hat in ihrer praktischen Konsequenz zur Folge, den der Arzt für
diesen technisch-apparativen organisatorischen Teil seiner Behandlung in
der Regel voll einzustehen hat. Ein Beweis des pflichtgemäßen
Handelns wird ihm bei Fehlerquellen, welche aus diesem Bereich herrühren,
nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen.
In Sinne dieser Überlegungen hat der BGH dem Krankenhausträger
und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier
Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung
zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen
Zustand eines verwendeten Tubus, die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten
Narkosegerätes, die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels oder
die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit. Dasselbe
gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems,
das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet oder die richtige
Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch.
Diese erhöhte Einstandspflicht für beherrschbare Risiken hat der
BGH in einer Entscheidung in jüngerer Zeit noch einmal bekräftigt
(BGH, Urteil vom 18.12.1990; NJW 1991, S. 1540 f.). In dem der Entscheidung
zugrundeliegenden Fall war ein Patient bei einem schlichten Umlagerungsvorgang
gestürzt und zu Schaden gekommen. Der BGH hat diesen Fall mit deutlichen
Worten zugunsten des Patienten entschieden: »Ebenso wie es in einem
Krankenhaus nicht vorkommen darf, daß ein Desinfektionsmittel durch
einen »unglücklichen Zufall« verunreinigt wird, so darf es
auch nicht geschehen, daß ein Patient ... aus nicht zu klärenden
Gründen zu Fall kommt.« (BGH aaO).
Für die Notfallmedizin mit der ihr eigenen stark ausgeprägten
technisch-apparativen Komponente bedeuten die dargestellten Grundsätze
des BGH, daß der Notarzt hinsichtlich dieses Bereiches immer die allergrößte
Sorgfalt walten zu lassen hat. Technische Geräte müssen in regelmäßigen
und von den jeweiligen Herstellern vorgeschlagenen Abständen überprüft
und gewartet werden. Der Notarzt darf sich beim Einsatz von technischen
Geräten in der Regel nicht auf die Angaben Dritter verlassen, daß
diese einwandfrei funktionieren und in Ordnung sind, sondern muß sich
insoweit selbst vergewissern.
Entsprechendes gilt für die Koordination und Organisation von Notfallbehandlungen,
welche im Hinblick auf ihre optimale Tauglichkeit immer wieder einer kritischen
Überprüfung zu unterziehen sind.
Rechtsanwälte B. Gabriel, B. Murken
Schramm – Zwipf – Gabriel & Partner
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