Valid XHTML 1.0 Transitional

Wissen -> Bibliothek -> Rechtsfragen
     Bibliothek     
       Archiv       

NOTFALLMEDIZINSCHE RECHTSFRAGEN

Die Besonderheiten der Arzthaftung bei sogenannten »beherrschbaren Risiken«



Rechtsanwälte Bernd Gabriel, Benedikt Murken, München


Für den Bereich der Notfallmedizin gilt, wie in allen anderen Bereichen des ärztlichen Handelns auch, daß der Arzt nicht schlechterdings für den Erfolg der Behandlung einzustehen hat. Der Arzt schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern lediglich das sorgfältige und den medizinischen Standards entsprechende Bemühen um dessen Heilung.

In seiner ständigen Rechtsprechung geht der BGH davon aus, daß die Vorgänge im menschlichen Organismus auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden können, daß bereits der ausbleibende Erfolg auf einen Behandlungsfehler hindeuten würde. Der Patient muß daher grundsätzlich einen Behandlungsfehler seines Arztes darlegen und beweisen.

Etwas völlig anderes gilt für die sogenannten beherrschbaren Risiken, d. h, für den Teilbereich des ärztlichen Handelns, der Gefahren aus der Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens sowie den Zustand der zur Behandlung des Kranken benötigten Geräte und Materialien betrifft. In diesem voll beherrschbaren, eher technischen Gefahrenbereich jenseits des nur begrenzt steuerbaren Kernbereichs ärztlichen Handelns obliegt dem Arzt der Nachweis, das er pflichtgemäß und sorgfältig gehandelt hat.

Diese Ausnahme, welche von ihrem Ansatz her nur die Beweislastverteilung betrifft, hat in ihrer praktischen Konsequenz zur Folge, den der Arzt für diesen technisch-apparativen organisatorischen Teil seiner Behandlung in der Regel voll einzustehen hat. Ein Beweis des pflichtgemäßen Handelns wird ihm bei Fehlerquellen, welche aus diesem Bereich herrühren, nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen.

In Sinne dieser Überlegungen hat der BGH dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus, die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegerätes, die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit. Dasselbe gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems, das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch.

Diese erhöhte Einstandspflicht für beherrschbare Risiken hat der BGH in einer Entscheidung in jüngerer Zeit noch einmal bekräftigt (BGH, Urteil vom 18.12.1990; NJW 1991, S. 1540 f.). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Patient bei einem schlichten Umlagerungsvorgang gestürzt und zu Schaden gekommen. Der BGH hat diesen Fall mit deutlichen Worten zugunsten des Patienten entschieden: »Ebenso wie es in einem Krankenhaus nicht vorkommen darf, daß ein Desinfektionsmittel durch einen »unglücklichen Zufall« verunreinigt wird, so darf es auch nicht geschehen, daß ein Patient ... aus nicht zu klärenden Gründen zu Fall kommt.« (BGH aaO).

Für die Notfallmedizin mit der ihr eigenen stark ausgeprägten technisch-apparativen Komponente bedeuten die dargestellten Grundsätze des BGH, daß der Notarzt hinsichtlich dieses Bereiches immer die allergrößte Sorgfalt walten zu lassen hat. Technische Geräte müssen in regelmäßigen und von den jeweiligen Herstellern vorgeschlagenen Abständen überprüft und gewartet werden. Der Notarzt darf sich beim Einsatz von technischen Geräten in der Regel nicht auf die Angaben Dritter verlassen, daß diese einwandfrei funktionieren und in Ordnung sind, sondern muß sich insoweit selbst vergewissern.

Entsprechendes gilt für die Koordination und Organisation von Notfallbehandlungen, welche im Hinblick auf ihre optimale Tauglichkeit immer wieder einer kritischen Überprüfung zu unterziehen sind.



Rechtsanwälte B. Gabriel, B. Murken
Schramm – Zwipf – Gabriel & Partner
Steinsdorfstraße 10
80538 München
Telefon (0 89) 29 08 22-0
Fax (0 89) 29 08 22-20


© 2010 Arbeitskreis Notfallmedizin und Rettungswesen e.V.
an der Ludwig-Maximilians-Universität München

[Aktuelles] [ANR e.V.] [Termine] [Wissen] [Trainingszentrum]
[Schwerpunktthemen] [Home] [Login] [Suche] [Kontakt] [Impressum]